Zollverfahren
Verfahrenscode 10 21
Zollverfahrenscodes verbinden das beantragte mit dem vorangegangenen Verfahren. Die Bezeichnung 10 21 darf nicht pauschal mit der Einfuhr zur aktiven Veredelung gleichgesetzt werden. Welche Kombination zulässig ist und wie ein Vorgang nach vorübergehender Ausfuhr zu behandeln ist, muss anhand der bisherigen Anmeldung und des aktuellen Zollverfahrens geprüft werden.
Amtliche Grundlage oder Systemdokumentation
Rechtsgrundlage
Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447