Zollverfahren

Ausgangszollstelle

Zollstelle am Hafen oder Grenzübergang, über den die Ware tatsächlich das Zollgebiet der EU verlässt. Zuständig für die Bestätigung des physischen Warenausgangs und die Generierung der IE599/CC599C-Nachricht. Nicht zu verwechseln mit der Ausfuhrzollstelle - der Stelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wurde.

Rechtsgrundlage

Art. 329 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

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