Zollverfahren
Ausgangszollstelle
Zollstelle am Hafen oder Grenzübergang, über den die Ware tatsächlich das Zollgebiet der EU verlässt. Zuständig für die Bestätigung des physischen Warenausgangs und die Generierung der IE599/CC599C-Nachricht. Nicht zu verwechseln mit der Ausfuhrzollstelle - der Stelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wurde.
Rechtsgrundlage
Art. 329 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447