Verfahren

Ausgangsvermerk fehlt - was tun? Schritt für Schritt

30. März 2026Lesezeit: ca. 10 Min.

Ihre Ware hat den Hafen längst verlassen, aber der Ausgangsvermerk fehlt? Ohne den Ausgangsvermerk können Sie die Umsatzsteuerbefreiung gemäß §4 Nr. 1a UStG nicht nachweisen. In diesem Artikel erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, was zu tun ist.

Warum fehlt der Ausgangsvermerk?

Der Ausgangsvermerk wird vom Ausfuhrzollamt generiert, nachdem das Ausgangszollamt (i.d.R. am Hafen) den physischen Warenausgang elektronisch bestätigt hat. Wenn diese Kette unterbrochen wird, bleibt der Ausgangsvermerk aus.

Die häufigsten Ursachen:

  • Fehlende Zuordnung im Hafensystem - Die MRN wurde nicht korrekt mit der Buchung oder dem Container verknüpft. Ohne diese Verknüpfung erkennt das Hafensystem den Export nicht.
  • MRN nicht im Hafensystem angemeldet - Die MRN wurde beim Zoll erstellt, aber nie im jeweiligen Hafensystem registriert. Das ist der häufigste Fehler bei grenzüberschreitenden Exporten.
  • Technische Störung - Gelegentlich kommt es zu Kommunikationsfehlern zwischen Hafensystem und ATLAS/NCTS.
  • Falsche MRN oder Daten - Tippfehler in der MRN oder abweichende Containernummern verhindern die Zuordnung.
  • Umleitung (Diversion) - Wenn die Ware über einen anderen Hafen als den ursprünglich angegebenen Ausgangshafen ausgeführt wird, muss die Route im Zollsystem aktualisiert werden.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

Wenn Ihr Ausgangsvermerk fehlt, gehen Sie folgendermaßen vor:

1

MRN-Status prüfen

Prüfen Sie zunächst den aktuellen Status Ihrer MRN. Nutzen Sie dafür die EU-Exportdatenbank oder das ATLAS-System. Der Status zeigt Ihnen, ob die Ausfuhr noch offen, bereits geschlossen oder ungültig erklärt wurde.

2

Hafensystem prüfen

Stellen Sie fest, ob die MRN im Hafensystem des Ausgangshafens korrekt registriert und mit der Buchung verknüpft ist. Jeder Hafen verwendet ein eigenes System - die Verfahren unterscheiden sich erheblich je nach Standort.

3

Intervention im Hafensystem

Wenn die MRN nicht korrekt zugeordnet ist, muss sie im Hafensystem nachregistriert oder korrigiert werden. Dies erfordert einen Zugang zum jeweiligen Hafensystem und Kenntnis der spezifischen Verfahren - ein Prozess, den spezialisierte Dienstleister durchschnittlich in 32 Min. anmelden (Auftragsannahmegarantie 2h).

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4

Nachforschungsersuchen stellen

Wenn die Intervention im Hafensystem nicht möglich ist oder das Problem auf Zollebene liegt, können Sie ein formelles Nachforschungsersuchen beim zuständigen Ausfuhrzollamt einreichen. Dieses Ersuchen löst eine Rückfrage beim Ausgangszollamt aus.

5

Alternativbelege zusammenstellen

Parallel zum Nachforschungsersuchen sollten Sie Alternativbelege sammeln: Frachtbriefe (B/L, CMR), Lieferbestätigungen, Hafenquittungen. Diese dienen als Absicherung, falls der Ausgangsvermerk nicht rechtzeitig erteilt wird.

Die 90-Tage-Frist für Nachforschungsersuchen (Art. 335 IA)

Gemäß Art. 335 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 kann das Ausfuhrzollamt den Anmelder zur Auskunft auffordern, wenn nach 90 Tagen ab Überlassung der Waren keine Mitteilung über den Warenausgang vorliegt. Diese Frist gilt seit Inkrafttreten des UZK und ist eine Kann-Vorschrift - also eine Möglichkeit, keine Pflicht des Zolls.

Der Anmelder muss aber nicht 90 Tage abwarten: Gemäß Art. 335 Abs. 2 und 3 IA kann er das Ausfuhrzollamt jederzeit nach Überlassung der Waren von sich aus informieren oder den Nachweis des Warenausgangs verlangen. Allerdings löst das formelle Nachforschungsverfahren das zugrunde liegende Problem nicht: Wenn die MRN im Hafensystem nicht korrekt zugeordnet ist, wird auch eine Anfrage des Zolls beim Ausgangszollamt kein Ergebnis bringen.

Wichtig: Das formelle Nachforschungsersuchen ist kein Ersatz für eine aktive Intervention im Hafensystem. In den meisten Fällen ist es schneller und effektiver, direkt im Hafensystem einzugreifen und nicht 90 Tage auf eine Anfrage des Zolls zu warten.

Alternativbelege - was akzeptiert das Finanzamt?

Wenn der offizielle Ausgangsvermerk nicht rechtzeitig vorliegt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Alternativbelege gemäß §10 UStDV vorlegen:

  • Konnossement (Bill of Lading / B/L) - zeigt die Verschiffung und den Bestimmungshafen
  • CMR-Frachtbrief - bei Landtransport zum Ausgangshafen
  • Hafenquittung / Terminal-Empfangsbestätigung - bestätigt die Übergabe am Terminal
  • Speditionsbescheinigung - Erklärung des Spediteurs über den erfolgten Export

Achtung: Alternativbelege werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert. Das Finanzamt erwartet grundsätzlich den offiziellen Ausgangsvermerk. Verwenden Sie Alternativbelege nur als Überbrückung und arbeiten Sie parallel an der Beschaffung des Ausgangsvermerks.

Konsequenzen bei Untätigkeit

Wenn Sie nichts unternehmen, drohen erhebliche finanzielle Konsequenzen:

  • 150-Tage-Invalidierung - Nach 150 Tagen wird die Ausfuhranmeldung automatisch für ungültig erklärt. Eine Schließung ist danach nur noch mit erheblichem Aufwand möglich.
  • 19% Umsatzsteuer - Ohne Ausgangsvermerk entfällt die Steuerbefreiung. Bei einem Warenwert von 100.000 € sind das 19.000 € USt, die Sie nachzahlen müssen.
  • Prüfungsrisiko - Bei einer Betriebsprüfung werden fehlende Ausfuhrnachweise systematisch aufgegriffen. Nachzahlungen plus Zinsen (1,8% p.a. gem. §233a AO) drohen.
  • AEO-Status - Wenn Sie den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) haben, können wiederholte offene Ausfuhren Ihren Status gefährden.
Rechenbeispiel: Ein mittelständischer Exporteur mit 20 offenen MRN × durchschnittlich 50.000 € Warenwert riskiert 190.000 € an USt-Nachzahlungen - ohne Zinsen und Bußgelder.

Zeitrahmen - wie schnell geht es?

MethodeDauerHinweis
Hafensystem-Intervention (Dienstleister)32 Min. (Ø) + 2h AnnahmegarantieSchnellste Option, wenn MRN-Zuordnung fehlt
NachforschungsersuchenMehrere Wochen bis MonateFormelles Verfahren gem. Art. 335 IA 2015/2447
AlternativbelegeVariabelAbhängig von Dokumentenverfügbarkeit
Nichts tun150 Tage bis InvalidierungDanach sehr schwierig zu lösen

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet es, wenn der Ausgangsvermerk fehlt?

Ein fehlender Ausgangsvermerk bedeutet, dass das Ausfuhrzollamt keine Bestätigung über den physischen Warenausgang aus dem EU-Zollgebiet erhalten hat. Ohne diese Bestätigung können Sie die Umsatzsteuerbefreiung gemäß §4 Nr. 1a UStG nicht nachweisen.

Wie lange dauert ein Nachforschungsersuchen?

Ein Nachforschungsersuchen beim Ausgangszollamt dauert in der Regel mehrere Wochen bis Monate. Gemäß Art. 335 Abs. 1 IA 2015/2447 kann das Ausfuhrzollamt das Verfahren von Amts wegen einleiten, wenn nach 90 Tagen ab Überlassung keine Mitteilung über den Warenausgang vorliegt. Das Ausgangszollamt hat gemäß Art. 335 Abs. 3 IA 10 Tage Zeit, auf entsprechende Anfragen zu antworten.

Kann ich den Ausgangsvermerk ohne Nachforschungsersuchen erhalten?

In vielen Fällen ja. Wenn das Problem im Hafensystem liegt, kann eine direkte Intervention den Ausgangsvermerk ohne formelles Nachforschungsersuchen auslösen. Durchschnittliche Bearbeitungszeit 32 Min., Auftragsannahmegarantie 2h.

Welche Alternativbelege akzeptiert das Finanzamt?

Mögliche Alternativbelege sind: Frachtbriefe (B/L, CMR), Lieferbestätigungen, Hafenquittungen und Speditionsbescheinigungen. Diese werden jedoch nur in Ausnahmefällen akzeptiert und sind weniger rechtssicher als der offizielle Ausgangsvermerk.

Was passiert, wenn ich nichts unternehme?

Ohne Ausgangsvermerk wird die Ausfuhranmeldung nach 150 Tagen automatisch für ungültig erklärt. Sie verlieren die USt-Befreiung und müssen rückwirkend 19% Umsatzsteuer auf den Warenwert abführen. Bei Betriebsprüfungen drohen zusätzlich Nachzahlungen und Zinsen.

Siehe auch

Ausgangsvermerk - Grundlagen | Nachforschungsersuchen | Alternativbelege | Offene Ausfuhr: Konsequenzen

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